Stiftungen und Zustiftungen gehen ausschließlich in den Vermögensstock der Bürgerstiftung und bleiben hier erhalten, solange die Stiftung besteht. Selbst bei Auflösung der Stiftung darf das Stiftungsvermögen nur für Maßnahmen und Projekte verwendet werden, die der Verfassung der Bürgerstiftung entsprechen. Mit den erwirtschafteten Zinsen und sonstigen Erträgen aus dem Vermögensstock darf die Stiftung Projekte fördern, der Vermögenssstock selbst bleibt unangetastet. Angesichts der seit mehreren Jahren anhaltenden Niedrigzinsen bis hin zu "Nullzinsen" sind diese Erträge jedoch äußerst gering.
Neben Einzahlungen in den Vermögensstock gibt es jedoch noch vielerlei Möglichkeiten, die Handlungsfähigkeit der Stiftung zu unterstützen. Dies sind z.B.
Berücksichtigung im Testament, wenn keine Angehörigen mehr vorhanden sind oder dort nicht bedacht werden sollen,
bei persönlichen Feiern anstatt der üblichen Geschenke um eine Zustiftung für die Bürgerstiftung bitten und diese dann an die Stiftung weiterleiten,
Sachspenden für den Vermögensstock (z.B. Immobilien oder Teile davon).
Spenden von Firmen an die Bürgerstiftung anstelle von Weihnachtsgeschenken an Kunden u.s.w.
Der Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt. Sie alleine bestimmen, ob eine Zuwendung - gleich welcher Art - in den Vermögensstock kommt und damit für immer erhalten bleibt, indem Sie die Zuwendung ausdrücklich mit dem Verwendungszweck "Zustiftung" versehen. Wir sind vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und dürfen auch entsprechende Spendenbescheinigungen ausstellen, die bei der Steuererklärung zur Steuerminderung führen.(siehe Steuern).
Entsprechend unserer Verfassung wird jeder Stifter, der mindestens 200 € innerhalb von 2 Jahren in den Vermögensstock einzahlt. Ratenzahlungen sind natürlich in diesen 2 Jahren möglich.Stifter können an den Stifterversammlungen teilnehmen, wählen den Vorstand und haben so auch Einflußmöglichkeiten auf das Wirken der Stiftung.